Parkraumbewirtschaftung auch am Wochenende
Supermarkt Knöllchen für langes Parken

Vorsicht Parkraumüberwachung
(Beispiel auch für andere Betreiber) | Foto: umbehaue
  • Vorsicht Parkraumüberwachung
    (Beispiel auch für andere Betreiber)
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Parkplätze vor Supermärkten werden immer mehr von Parkraumbewirtschaftern oder Kameras mit Sensoren überwacht. Überschreitet man die Parkzeit, wird automatisch ein Knöllchen erstellt.

Weil das Ganze auf einem Privatgrundstück stattfindet, handelt es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe.

Der Fahrer, der sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder beauftragten Überwacher und akzeptiert damit die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dabei werben die Anbieter der Parkraumbewirtschafter auch mit Zusatzleistungen, die aus den gesammelten Daten ausgewertet werden.

Auszug:
Zudem liefern Ihnen die vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten Daten zur Untersuchung von Korrelationen zwischen Auslastung, Aufenthaltsdauer, Herkunft und Umsatz.

Durch KI & Machine Learning unterstützten Systems identifizieren wir sicher und zuverlässig Fremdparker*innen.

Funktionen des Systems

Sensoren im Boden melden, wenn ein Fahrzeug länger parkt als erlaubt. Oder Kameras nehmen das Fahrzeug bei der Einfahrt auf, eine Software erfasst Kennzeichen und Ankunftszeit und meldet eine Überschreitung der Parkzeit.

Der Halter bekommt dann Post, mit der Zahlungsaufforderung, auch wenn er nicht den Verstoß begangen hat.
Der Fahrer, als Verursacher wird nicht erfasst.

Laut einem Urteil des BGH, muss der Halter den Fahrer aber nicht benennen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass der Halter keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er sich weigert, den Fahrer zu benennen. Der Halter hat gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine Auskunftspflicht.

Wenn Sie als Halter vom Parkplatzbetreiber aber mit der Behauptung verklagt werden, Sie hätten das Fahrzeug selbst abgestellt und seien daher Vertragspartner, müssen Sie alle denkbaren Fahrer benennen. Machen Sie das nicht, haben Sie nicht ausreichend bestritten, Vertragspartner zu sein. (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19).

Widerspruch einlegen

Wollen Sie nicht zahlen, sollten Sie den Forderungen schriftlich ganz oder teilweise widersprechen. Dabei müssen Sie deutlich hervorheben, dass Sie außergerichtlich keine Zahlung leisten werden. Nur so können Sie – auch nach einer gerichtlichen Niederlage – Zusatzkosten vermeiden.

Aber der Eigentümer kann eine Unterlassungserklärung verlangen.
Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung schon beim ersten Verstoß verlangt werden kann, wenn sich der Halter weigert, den verantwortlichen Fahrer zu benennen (Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14).

24/7 ist möglich

Die Parkraumbewirtschaftung, ist nicht wie man meinen könnte auf die Öffnungszeiten der Läden beschränkt. Das ist in den AGB geregelt. So kommt es vor, dass man auch eine Zahlungsaufforderung, für Parken am Sonntag erhält.

Also keine Parkzeiten überschreiten, (lange Wartezeiten an der Kasse, zu wenig Personal im Geschäft sind egal), oder besser dort einfach nicht mehr einkaufen.
Näheres beim ADAC oder der Verbraucherzentrale

Autor:

Thomas Umbehaue aus Essen-Süd

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