Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG
Anstößige Pissoirs einer Künstlerin

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus meiner Sicht spielt sich hier "ganz, ganz großes Kino" ab. Als Vater einer erwachsenen Tochter stehe ich voll hinter dem Artikel der WAZ für den Lokalteil Oberhausen vom 18.05.2024, der die Pissoirs in in den Studios einer Fitness-Kette bemängelt und die auch schon laut Artikel in Sydney Kritk hervorruf. Es geht um eine niederländische Künstlerin, die durch ihre Kreativität einen "Eye-Catcher" bei männlichen Urinalen erzeugte und somit durch ihr "Anecken", das erreicht hat, was Marketing bezweckt - nämlich Aufmerksamkeit zu erreichen. Das ist auch mit dem Artikel der WAZ vom 18.05.2024 gelungen. Laut WAZ-Artikel hat sogar eine McDonald-Filiale im Heimatland der Künstlerin die Kussmund-Pissoire abgebaut, weil eine geschockte amerikanische Touristin Beschwerde erhob.
Dieser Artikel, der die Bemängelung durch die Grünen erwähnt, darf ihnen nicht angelastet werden.
Diese haben mit dem dort nicht erwähnten Art. 3 GG Abs. 1 - Alle Menschen sind gleich - und mit Art. 3  Abs. 2 recht. Dieser besagt: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Diese Nachteile werden durch die Frauenbeauftragte der Stadt Oberhausen mit der Frage beschrieben - Zitat: "Welches Frauenbild wird jungen Männern hier vermittelt". Da Art. 3 Abs. 2 darauf hinweist, dass der Staat auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist dieser Artikel des WAZ-Autors voll berechtigt, denn die kommunalen Einrichtungen sind bekanntlich die ersten Ausgansstufe politischer Willensbildung. Diese sind aber von den Bürgerinnen und Bürgern der jeweiligen Kommune gewählt.

Daher obliegt uns allen die Verantwortung, an der Beseitigung von Ungerechtigkeiten zwischen den Geschlechtern mitzuwirken und wie im Arikel mit dem letzten Satz beschrieben, Kritik an den Kisses-Urinalen zu äußern.

Als Hobby-Künstler sage ich der niederländischen Künstlerin: Top !!! - Geile Idee! Die Kunst ist durch Art. 5 Abs. 3 geschützt. Wer jedoch als Mitglied des weiblichen Geschlechts, dessen Rechte nach Art. 5 Abs. 2 selbst beeinträchtigt und durch einen Design-Verkauf enorm davon provitiert, der handelt kontraproduktiv gegen das eigene Geschlecht. Der Art. 5 GG Abs. 2 besagt - Zitat: "Diese Rechte (nach Art 5 Abs. 1 GG) finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre" - Zitat-Ende.

Ist es angebracht die Ehre des weiblichen Geschlechts fortlaufend zu "bepinkeln", die einer Ungerechtigkeit seit der Existent der Menschheit ausgesetzt ist? Die Frage stell ich mir als Vater einer Tochter, der von Beginn an die Absicht hatte, dass seine Tochter ein anderes Leben genießen kann.

Die niederländische Künstlerin sollte sich ein anderes Verkaufsmodell einfallen lassen und in Länder exportieren, wo das "wirklich gute Grundgesetz" keine Bedeutung hat. Würde das streitige Objekt die Chance haben, im MOMA (Museum of Modern Art) einen Platz zu finden ? Einen Platz in irgendeinem Museum sprech ich ihr nicht ab, denn Kunst wird durch Art. 5 GG Abs. 3 geschützt. Es sind aber die sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Quelle des Bildes: WAZ 18.09.2024 und Lokalteil vom 17.05.2024

Mit freundlichen Grüßen
Werner Braun

Autor:

Werner Braun aus Oberhausen

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